Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AVLZ) - gültig ab 01.05.2018
I. Allgemeines
Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, jeweils in der neuesten Fassung, für alle laufenden und künftigen Aufträge des in- oder ausländischen Bestellers, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt haben. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkenntnis unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Gegenbestätigungen des Käufers/Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und wir erkennen diese nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir sind berechtigt, Daten des Bestellers, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu diesem stehen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Soweit Erklärungen nach diesen Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gem. § 126b BGB gewahrt.
Unsere Geschäftsbedingungen (AVLZ) gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Vertragspartnern, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
II. Angebote, Abschlüsse und Rücksendungen
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Der Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder, wenn eine solche nicht erst zusammen mit der Rechnung erteilt wird, durch die Ausführung der Lieferung oder Leistung. Rücksendungen von Waren jeglicher Art ohne vorherige Vereinbarung werden nicht angenommen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Mündliche Vereinbarungen, auch im Rahmen der Vertragsabwicklung, haben keine Gültigkeit, wenn sie nicht schriftlich von uns bestätigt werden.
Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
III. Preise
Alle Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer. Die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Sämtliche Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Sie erfolgt sorgfältigst. Für etwaigen Bruch, sowie für Beschädigungen, die auf dem Transport entstehen, haften wir nicht, es sei denn, die Verpackung erfolgte fehlerhaft. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, so ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Etwa bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug und bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall. Dieselben Rechtsfolgen treten am 31. Tag nach Fälligkeit der Rechnung ein. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Preise verstehen sich in EURO derart, dass bei Erhalt der Zahlung jeglicher Währungsverlust ausgeschlossen ist. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
IV. Lieferfristen
Lieferungen erfolgen ab Werk. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferung und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt und vereinbart ist und wenn im Zeitpunkt einer solchen schriftlichen Zusage alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten endgültig geklärt sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Verhinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer/Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer/Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns indes nur berufen, wenn wir den Käufer/Besteller unverzüglich benachrichtigen.
Wir sind zur Einhaltung der Lieferfristen generell nicht verpflichtet, soweit der Käufer/Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht rechtzeitig erfüllt. Kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit um eine angemessene Frist.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Sofern die Voraussetzungen des Annahme- oder Schuldnerverzuges vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über.
Im Übrigen haften wir nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben dem Kunden vorbehalten.
V. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle zu leisten oder binnen 10 Tagen mit 2% Skonto. An Rechnungen unter einem Warenwert von 500 Euro darf kein Skonto gekürzt werden. Rechnungen für Montagearbeiten sind sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der Lieferung gleich gilt die gemeldete Versandbereitschaft.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur nach vorheriger Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir:
- Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, der 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu berechnen ist; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, sowie der Rechte aus § 326 BGB bleiben vorbehalten, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale;
- alle Ansprüche aus diesem Geschäft oder anderen Geschäften, auch soweit sie noch nicht fällig sind, gegenüber dem Besteller sofort geltend machen;
- unsere Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem Auftrag oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen noch offenen Ansprüche aus diesem Auftrag oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückbehalten;
- angemessene Sicherheitsleistungen verlangen;
- die von uns gelieferte Ware vom Besteller zurückverlangen
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers wesentlich zu mindern geeignet ist und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer/Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
VI. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte abweichende Vereinbarung getroffen ist. Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch uns nach pflichtmäßigem Ermessen ohne Haftung für die billigste und schnellste Verfrachtung und rechtzeitige Ankunft. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung unser Werk verlässt oder vorher dem Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wurde. Der Versand wird in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers durchgeführt. Zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden aller Art sind wir nicht verpflichtet. Soweit wir Versicherungen nach unserem pflichtmäßigen Ermessen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers eingehen, trägt der Besteller die Kosten.
Versandbereit gemeldete Ware muss sofort übernommen werden und wird als „ab Werk geliefert“ berechnet.
VII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer/Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit deren Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum. Der Käufer/Besteller ist bis zur vollständigen Zahlung der Leistung nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur
Sicherung zu übereignen.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers/Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Wir verwahren das (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware benannt.
Der Käufer/Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware jeder Art wird der Käufer/Besteller auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer/Besteller.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Bestellers- insbesondere bei Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers/Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
VIII. Gewährleistung
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschulten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten sowie die Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
Ein- und Ausbaukosten sind von uns zur zu tragen, wenn die Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde und wir den Mangel, der für die Geltendmachung für die Nacherfüllungsansprüche ursächlich ist, zu vertreten haben.
IX. Unmöglichkeit, Verzug und sonstige Haftung
Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten
- wenn uns die gesamte Lieferung oder Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird
- wenn wir uns bei ausdrücklich garantierten Lieferzeiten im Lieferverzug befinden und wir trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Besteller mit dessen ausdrücklicher Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung oder Leistung ablehne, die Nachfrist durch unser Verschulden nicht einhalten
Tritt die Unmöglichkeit oder die Lieferungs- und Leistungsverzögerung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VIII. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Schäden gem. § 823 BGB.
Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer/Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall unberührt bleibt eine Haftung unserseits nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstiger Ansprüche aus der Produzentenhaftung. Wir sind im Besitz einer Haftpflichtversicherung. Unsere Haftung ist summenmäßig auf die Versicherungssumme begrenzt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos waren oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreites ist die Verjährung der betroffenen Gewährleistungsansprüche des Käufers/Bestellers gegen uns gehemmt. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer/Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer/Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
X. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für den gesamten Vertragsinhalt ist Iserlohn. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt im Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Iserlohn. Das gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir behalten uns das Recht vor, den Besteller an dem für seinen Wohn-/Firmensitz zuständigen Gericht zu verklagen. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Teile gültig.
MARX GmbH & Co. KG
Lilienthalstraße 6-13
58638 Iserlohn
Tel.: +49 (0) 2371 - 2105 - 0
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Joseph-Gänsler-Straße 12
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