Unsere Einkaufsbedingungen
Gültig ab 01.01.2020
Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
I. Bestellungen
Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung des Auftraggebers innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Soweit Erklärungen nach diesen Einkaufsbedingungen schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gem. § 126 b BGB gewahrt.“ Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendetet Unterlagen müssen aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, Ident-Nr., Objekt-Nr., vollständige Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie Ust-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).
II. Preise
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender
schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich
Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer
Vereinbarung. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
III. Leistungsumfang
1. Zum Leistungsumfang gehört u.a., dass
der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstige für Neufertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Die technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein;
der Auftragnehmer alle Nutzungsrechte überträgt, die zur Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster, erforderlich sind;
der Auftraggeber die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Leistungen und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
2. Soll vom vereinbarten Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung vor der Ausführung getroffen wurde.
3. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten des Auftragnehmers zurückzuweisen.
4. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
IV. Qualität
Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.
V. Lieferfristen/Liefertermine
Vereinbarte Termine sind verbindlich. Eine Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Leistung bis zur Fälligkeit. Gründe, die zu einer Fristüberschreitung führen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
VI. Anlieferung und Lagerung
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei
Haus“ zu erfolgen
2. Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
3. Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen, Lieferscheine sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.
5. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.
6. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Leistungserbringung auf dem Geländer des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang die volle Verantwortung und Gefahr.
7. Bei Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Aushänge zu beachten.
8. Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Leistungserbringers.
9 Den Empfang von Sendungen hat sich der Leistungserbringer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
VIII. Abtretung
Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, die Ausführung des Vertrages, wie auch seine vertraglichen Ansprüche, weder ganz noch teilweise auf Dritte zu übertragen.
Unterlieferanten des Auftragnehmers sind dem Auftraggeber auf Wunsch namentlich zu benennen.
VIII. Kündigung
1. Der Auftraggeber ist berechtigt. Ohne Angabe von Gründen den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; ergänzend gilt in diesem Fall § 649, S 2,2. Halbsatz BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
2. Der Auftraggeber ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn u.a. über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. Der Auftraggeber hat das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
IX. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung
1. Der Auftraggeber bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
2. Dem Auftragnehmer steht nur wegen festgestellter, unbestrittener, vom Auftraggeber anerkannter oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehender Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht zu.
3. Wurde keine Vereinbarung zur Zahlung getroffen, folgt die Begleichung der Rechnung am Ende des der Lieferung und Leistung sowie Rechnungseingang folgenden Monats.
4. Die Rechnung ist dann gesondert an unsere Abteilung Einkaufsabrechung zu übersenden.
X. Ansprüche aus Mängelhaftung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualität- und Quantitätsabweichungen zu überprüfen. Eine diesbezügliche Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängel ab Entdeckung beim Auftragnehmer eingeht.
2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung des Liefer- und Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.
3. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel, endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381, Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
4. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen, so dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Frachten) trägt der Auftragnehmer.
Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich mit der Mängelbeseitigung beginnen, die Leistung nicht vertragsgemäß durchführen oder liegt ein dringender Fall vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.“
2. Gerichtsstand ist Iserlohn.
XII. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jetzt gültigen Fassung.
XIII. Verbot der Werbung/Geheimhaltung
1. Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels des Auftraggebers zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Auftragsgebers.
2. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
XIV. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen, im Übrigen, voll wirksam.
XV. Datenschutz
Der Auftraggeber weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass er Daten des Auftragnehmers auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird.
Stand Oktober 2006
Liefervorschriften
Die Waren sind getrennt nach den empfangenden Werken zu verpacken und an die von uns vorgeschriebenen Wareneingangsstellen zu versenden. Zusammenladung von Waren für verschiedene Werke in einer Sendung darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
Fracht-Barzahlung an den Überbringer erfolgt in keinem Falle. In allen Frachtbriefen und sonstigen Warenbegleitpapieren, in Versandanzeigen und Rechnungen sind die empfangende Abteilung, Bestell-Nr. und das Bestelldatum anzugeben. Versandanzeigen sind in jedem Fall auch von Unterlieferanten auszustellen, sie sind unbedingt am Tage des Warenausgangs an uns abzusenden.
XVI. Produkthaftung
1. Soweit der Auftragnehmer für Produktschäden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüche Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10.000.000,00 pro Personenschaden / Sachschaden - pauschal - zu unterhalten.
XVII. Schutzrechte
1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keiner Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt
werden. Wird der Auftraggeber von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.“
2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit einem Dritten - ohne Zustimmung des Auftragnehmers - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
Lieferanschriften:
Marx GmbH & Co. KG Lilienthalstr. 6-13 58638 Iserlohn | Marx Elektrowärme GmbH Philipp-Pforr-Str. 6 16761 Hennigsdorf | Marx Ofenbau GmbH Joseph-Gänsler-Str. 12 86609 Donauwörth |
MARX GmbH & Co. KG
Lilienthalstraße 6-13
58638 Iserlohn
Tel.: +49 (0) 2371 - 2105 - 0
Fax: +49 (0) 2371 - 2105 - 11
E-Mail: info@marx-gmbh.de
MARX Ofenbau GmbH
Joseph-Gänsler-Straße 12
86609 Donauwörth
Tel.: +49 (0) 906 - 127997 - 50
Fax: +49 (0) 906 - 127997 - 97
E-Mail: ofenbau@marx-gmbh.de
MARX Elektrowärme GmbH
Philipp-Pforr-Straße 6
16761 Hennigsdorf
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Fax: +49 (0) 3302 - 2009 - 38
E-Mail: ew@marx-gmbh.de